Es sei nicht ersichtlich, worin die besonderen Verhältnisse liegen sollten, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten. Der blosse Wunsch nach optimaler Nutzung des Grundstücks und eine kostengünstige Lösung würden keine Ausnahmegründe nach Art. 81 SG1 darstellen. Nachbarliche Interessen des Beschwerdeführers würden dem Bau ausserdem entgegenstehen und es gebe Alternativen, das Wohnmobil an einer anderen Stelle auf dem Grundstück des Beschwerdegegners abzustellen oder andernorts einen Abstellplatz zu mieten. Sodann hätte die Vorinstanz das Ausnahmegesuch publizieren oder zumindest die Grundeigentümer der Parzellen Nrn. A.________ und B.____