Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die Erstellung eines Abstellplatzes für ein Wohnmobil sei in der Wohnzone nicht zonenkonform und der Beschwerdegegner habe nicht um eine Ausnahmebewilligung ersucht. Eine Prüfung der Ausnahmebewilligung könne nicht von Amtes wegen vorgenommen werden. Ausserdem habe die Vorinstanz die Zonenkonformität nur rudimentär bzw. gar nicht überprüft, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Hinzu komme, dass für die Unterschreitung des Strassenabstands keine Ausnahmegründe vorliegen würden. Es sei nicht ersichtlich, worin die besonderen Verhältnisse liegen sollten, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten.