Die Überbauung an der I.________strasse 19-21 in Hinterkappelen ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens betreffend die Einsprachelegitimation gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrigt. Der Antrag auf eine persönliche Anhörung wird abgewiesen. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 11 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen.