c) Die Beschwerdeführerin wurde vom Rechtsamt mit Verfügung vom 8. September 2021 darauf hingewiesen, dass Überbauungsordnungen, Überbauungspläne und die dazugehörenden Überbauungsvorschriften bei den jeweiligen Gemeinden einzusehen sind und das Rechtsamt auch nicht über die von der Beschwerdeführerin genannten (privatrechtlichen) Verträge und Reglemente verfügt. Die BVD kann daher der Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nicht zustellen. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin genannten Unterlagen für die Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen