4/7 BVD 110/2021/133 den Gemeinden, dem Kanton und Strom- und Kommunikationsunternehmen. Aus diesen Gründen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. d) Da die Beschwerdeführerin nicht einsprachelegitimiert ist, kann nicht auf ihre materiellen Rügen gegen den Bauentscheid eingetreten werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Beweisabnahme