Sie bringt nur in genereller Weise vor, ihre Liegenschaft sei von sämtlichen Vorgängen im oberen Teil des Wohlensees und von der anderen Seeseite her betroffen. Damit macht sie keinen konkreten Nachteil oder konkrete Auswirkungen des Bauvorhabens geltend. Zudem zielen die Befürchtungen der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die bereits verlegten Leitungen am und im See. Diese Bauten und Anlagen sind allerdings nicht Gegenstand des hier umstrittenen Entscheides. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um den Abbruch des Schützenhauses und den Neubau eines Mehrzweckgebäudes auf der Parzelle Nr. G.________ in Frauenkappelen.