c) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf Parzelle Hinterkappelen Grundbuchblatt Nr. H.________ befindet sich in einer Distanz von knapp drei Kilometern von der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. G.________ entfernt. Sie befindet sich in einer anderen Gemeinde und ist u.a. durch den Wohlensee und die Wohlei vom geplanten Bauvorhaben getrennt. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht direkte Nachbarin des Bauvorhabens. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist nicht gegeben.