Zusätzlich muss dargelegt werden, wie diese Interessen durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten. Eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht genügt dabei nicht, um eine Betroffenheit, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit, zu bejahen.8 Die Beeinträchtigung muss zudem aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Die Behauptung allein, man sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, reicht nicht, um die Einsprachelegitimation zu begründen.9