Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarinnen und Nachbarn im Abstand von etwa 100 Metern in der Regel bei Bauvorhaben legitimiert. Die Legitimation ergibt sich allerdings nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn kann daher nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden.6 Der Kreis der zur Einsprache legitimierten Personen reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.