Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich insbesondere dort rechtfertigen, wo eine Baute von weit her sichtbar ist oder von der besonders starke Emissionen ausgehen, wie beispielsweise beim Betrieb eines Flughafens oder der Strahlung von Mobilfunkantennen.5 Hinsichtlich der Distanz zum Bauvorhaben wird darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarinnen und Nachbarn im Abstand von etwa 100 Metern in der Regel bei Bauvorhaben legitimiert.