b) Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG ist zur Einsprache gegen ein Bauvorhaben befugt, wer unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Dies ist nach Lehre und Rechtsprechung dann der Fall, wenn die einsprechende Person durch den Entscheid in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (wirtschaftliche, ideelle, materielle oder andere Interessen). Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, und der Nachteil der betroffenen Person muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Einsprache