a) Die Vorinstanz hat die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, sie habe weder Wohnsitz noch Grundeigentum in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in eigenen schutzwürdigen Interessen durch das Bauvorhaben betroffen sei. Zudem handle die Beschwerdeführerin nicht als Organ einer privaten Organisation und sie mache auch keine näheren Angaben dazu.