b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Vor-instanz hat der Beschwerdeführerin die Einsprachelegitimation abgesprochen und ist auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Verneinung ihrer Einsprachelegitimation beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Nichteintretensentscheides der Vorinstanz.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.