4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Frauenkappelen verwies in einem Schreiben vom 2. September 2021 auf die Vorakten und verzichtete auf eine eigentliche Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin machte am 15. August 2021 sowie am 13. September 2021 zusätzliche Eingaben mit Ergänzungen zu ihrer Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.