Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Legitimationsrecht entspreche einer völlig veralteten Definition. Persönliche unmittelbare Betroffenheit bestehe längst nicht mehr nur durch Nachbarschaft zu einem Grundstück, sondern auch durch Verbindungen im Boden und in der Luft (insbesondere entlang von Strom- und Kommunikationsnetzen wie auch von Richtstrahl- und Sendemastanbindungen). Neben Strom- und Kommunikationsleitungen seien auch Fernwärmeleitungen in die Aebische verlegt und im Wohlensee nach Osten und Westen angebunden worden und führten auf und durch ihre Parzelle sowie auf die gegenüberliegende Seeseite.