Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/133 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 20. September 2021 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und Herrn D.________ Beschwerdegegner 1 Frau E.________ Beschwerdegegnerin 2 sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen, Gemeindeverwaltung, Murtenstrasse 62, 3202 Frauenkappelen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen vom 1. Juli 2021 (Baugesuch Nr. 1141; Mehrzweckraum, Anschluss an Fernwärme) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 24. Juli 2020 bei der Gemeinde Frauenkappelen ein Baugesuch ein für den Abbruch eines ehemaligen Schützenhauses und den Neubau eines Mehrzweckgebäudes auf Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. G.________ sowie für dessen Anschluss an das Fernwärmenetzwerk. Die Parzelle liegt in der ZPP «Matte». Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die Beschwerdeführerin Einsprache. 2. Mit Bauentscheid vom 1. Juli 2021 verneinte die Gemeinde Frauenkappelen die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin, trat auf deren Einsprache nicht ein und erteilte der Bauherrschaft die Baubewilligung. 3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie vertritt die Auffassung, sie sei zur Einsprache gegen das Bauvorhaben legitimiert und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Bauentscheids vom 1. Juli 2021. 1/7 BVD 110/2021/133 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Legitimationsrecht entspreche einer völlig veralteten Definition. Persönliche unmittelbare Betroffenheit bestehe längst nicht mehr nur durch Nachbarschaft zu einem Grundstück, sondern auch durch Verbindungen im Boden und in der Luft (insbesondere entlang von Strom- und Kommunikationsnetzen wie auch von Richtstrahl- und Sendemastanbindungen). Neben Strom- und Kommunikationsleitungen seien auch Fernwärmeleitungen in die Aebische verlegt und im Wohlensee nach Osten und Westen angebunden worden und führten auf und durch ihre Parzelle sowie auf die gegenüberliegende Seeseite. Ihr Legitimationsrecht beruhe daher auf diesen zahlreichen «illegalen» unterirdischen Strom- und Kommunikationsnetzen, die sie mit der gegenüberliegenden Seeseite und demzufolge mit der Gemeinde Frauenkappelen verbinden würden. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor, sie werde von Frauenkappelen aus der Luft und dem Boden bzw. dem See attackiert (durch elektromagnetische Felder, Druckwellen, Stromüberspannungen und Zugriffe auf die elektronischen Geräte). Die Gemeinden Wohlen und Frauenkappelen, der Kanton und die Strom- und Kommunikationsunternehmen führten Cyberangriffe und Spionagetätigkeiten aus. Deshalb habe sie auch die gesamten Strom- und Kommunikationsnetze, die von ihrer Parzelle «illegal» zur A.________ AG führten, analysiert und eingemessen. Da ihre Liegenschaft teilweise auf dem Wohlensee stehe, sei sie von sämtlichen Vorgängen im Wohlensee betroffen. Das Wasser vor ihrer Liegenschaft am Wohlensee werde intensiv nach Westen und Osten «turbiniert». Dies sei insbesondere auf die B.________ und die Firma F.________ zurückzuführen. Aufgrund der «gigantischen Strom und Kommunikationsnetze» in der Aebischen, der Wohlei, im Aufeld sowie im Wohlensee, die zu ihrer Liegenschaft führten, seien jedes Mal, wenn eine Landwirtschaftsmaschine im Aufeld im Einsatz sei, Vibrationen, Störungen und Attacken in den Wohnräumen der Beschwerdeführerin spürbar. Dies sei widerrechtlich. Zusätzlich habe sie im Technikraum eine illegale Druckleitung in die Wohlei gefunden. Des Weiteren äussert die Beschwerdeführerin Kritik am Vorgehen der Bauverwaltung Frauenkappelen. Insbesondere sei sie an einer persönlichen Besprechung mit dem Bauverwalter interessiert gewesen und habe sich diesbezüglich schriftlich am 8. März 2021 bei der Gemeinde gemeldet, jedoch nie eine Antwort erhalten. Ihr sei ohne vorherige Erläuterungen der Bauentscheid zugestellt worden. Letztendlich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Projektänderungen stellten keine Verbesserung der Erschliessung oder Zufahrt dar, weshalb die Sicherheit der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen nicht gewährleistet sei. Ausserdem gehe nicht aus den Plänen hervor, ob das geplante Mehrzweckgebäude ebenfalls an die Holzschnitzelheizung der A.________ AG oder an das Fernwärmenetz angeschlossen werde. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Frauenkappelen verwies in einem Schreiben vom 2. September 2021 auf die Vorakten und verzichtete auf eine eigentliche Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerschaft liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin machte am 15. August 2021 sowie am 13. September 2021 zusätzliche Eingaben mit Ergänzungen zu ihrer Beschwerde. 5. Auf die Rechtsschriften und die eingeholten Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/7 BVD 110/2021/133 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Vor-instanz hat der Beschwerdeführerin die Einsprachelegitimation abgesprochen und ist auf ihre Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Verneinung ihrer Einsprachelegitimation beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Nichteintretensentscheides der Vorinstanz.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Hingegen sind die materiellen Argumente der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid nur zu prüfen, wenn die Vorinstanz die Einsprachelegitimation zu Unrecht verneint hat. 2. Einsprachelegitimation a) Die Vorinstanz hat die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, sie habe weder Wohnsitz noch Grundeigentum in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in eigenen schutzwürdigen Interessen durch das Bauvorhaben betroffen sei. Zudem handle die Beschwerdeführerin nicht als Organ einer privaten Organisation und sie mache auch keine näheren Angaben dazu. b) Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG ist zur Einsprache gegen ein Bauvorhaben befugt, wer unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Dies ist nach Lehre und Rechtsprechung dann der Fall, wenn die einsprechende Person durch den Entscheid in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (wirtschaftliche, ideelle, materielle oder andere Interessen). Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, und der Nachteil der betroffenen Person muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Einsprache Betroffener von der unzulässigen Populareinsprache ab. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse an der Sache, d.h. dass richtig entschieden wird, berechtigt nicht zur Einsprache. Würde die Einsprache gutgeheissen, müsste dies der einsprechenden Person einen praktischen Nutzen bringen, d.h. ihre rechtliche oder tatsächliche Situation beeinflussen.4 Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks. Die Einsprachelegitimation 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 8 bis 13. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. 3/7 BVD 110/2021/133 der Nachbarinnen und Nachbarn ist zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit, wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich insbesondere dort rechtfertigen, wo eine Baute von weit her sichtbar ist oder von der besonders starke Emissionen ausgehen, wie beispielsweise beim Betrieb eines Flughafens oder der Strahlung von Mobilfunkantennen.5 Hinsichtlich der Distanz zum Bauvorhaben wird darauf verzichtet, auf bestimmte feste Werte abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarinnen und Nachbarn im Abstand von etwa 100 Metern in der Regel bei Bauvorhaben legitimiert. Die Legitimation ergibt sich allerdings nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn kann daher nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden.6 Der Kreis der zur Einsprache legitimierten Personen reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden.7 Eine Störung ist umso weniger offensichtlich, je grösser die Entfernung zwischen dem Baugrundstück und den Liegenschaften der Einsprechenden ist. Bei grösseren Distanzen müssen deshalb konkrete Interessen vorliegen, denen ein gewisses Gewicht zukommt. Zusätzlich muss dargelegt werden, wie diese Interessen durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten. Eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht genügt dabei nicht, um eine Betroffenheit, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit, zu bejahen.8 Die Beeinträchtigung muss zudem aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Die Behauptung allein, man sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, reicht nicht, um die Einsprachelegitimation zu begründen.9 c) Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf Parzelle Hinterkappelen Grundbuchblatt Nr. H.________ befindet sich in einer Distanz von knapp drei Kilometern von der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. G.________ entfernt. Sie befindet sich in einer anderen Gemeinde und ist u.a. durch den Wohlensee und die Wohlei vom geplanten Bauvorhaben getrennt. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht direkte Nachbarin des Bauvorhabens. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist nicht gegeben. Das Baugrundstück befindet sich ausserdem über 600 m vom Wohlensee entfernt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche Auswirkungen das hier umstrittene Vorhaben auf den Wohlensee oder die Liegenschaft der Beschwerdeführerin haben könnte. Auch die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens auf ihre Liegenschaft geltend. Sie bringt nur in genereller Weise vor, ihre Liegenschaft sei von sämtlichen Vorgängen im oberen Teil des Wohlensees und von der anderen Seeseite her betroffen. Damit macht sie keinen konkreten Nachteil oder konkrete Auswirkungen des Bauvorhabens geltend. Zudem zielen die Befürchtungen der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die bereits verlegten Leitungen am und im See. Diese Bauten und Anlagen sind allerdings nicht Gegenstand des hier umstrittenen Entscheides. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um den Abbruch des Schützenhauses und den Neubau eines Mehrzweckgebäudes auf der Parzelle Nr. G.________ in Frauenkappelen. Auch der Anschluss an das bestehende Fernwärmenetz vermag keine räumliche Nähe oder eine besondere Betroffenheit zu schaffen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten angeblichen «Attacken» gehen nicht vom Bauvorhaben aus, sondern laut Beschwerdeführerin von 5 BGE 140 II 214 E. 2.3; BGE 136 II 281 E. 2.3.1; VGE 22721/22725 vom 30. Mai 2007, E. 1.2.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 17 Bst. b mit weiteren Hinweisen. 6 BGE 140 II 214 E. 2.3. 7 BGer 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013, E. 4.5.2. 8 BGer 1C_392/2020 vom 20. Mai 2021, E. 4.2; BGer 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3.3.1 9 BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012, E. 2.3. 4/7 BVD 110/2021/133 den Gemeinden, dem Kanton und Strom- und Kommunikationsunternehmen. Aus diesen Gründen ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. d) Da die Beschwerdeführerin nicht einsprachelegitimiert ist, kann nicht auf ihre materiellen Rügen gegen den Bauentscheid eingetreten werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Beweisabnahme a) Die Beschwerdeführerin ersucht in den Anhängen 1 und 2 zu ihrer Eingabe vom 15. August 2021 das Rechtsamt um Zustellung diverser Unterlagen (Überbauungsplan der A.________, Parzellierungsverträge, Nutzungsrechte, Benutzungsreglemente sowie analoge Unterlagen der Überbauung I.________strasse 19-21 in Hinterkappelen). Zusätzlich stellt sie in Anhang 2 zu ihren Eingaben vom 15. August 2021 einen Beweisantrag auf eine mündliche Anhörung betreffend die angeblichen Missstände an der I.________strasse 19-21 in Hinterkappelen. b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG10). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.11 c) Die Beschwerdeführerin wurde vom Rechtsamt mit Verfügung vom 8. September 2021 darauf hingewiesen, dass Überbauungsordnungen, Überbauungspläne und die dazugehörenden Überbauungsvorschriften bei den jeweiligen Gemeinden einzusehen sind und das Rechtsamt auch nicht über die von der Beschwerdeführerin genannten (privatrechtlichen) Verträge und Reglemente verfügt. Die BVD kann daher der Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nicht zustellen. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin genannten Unterlagen für die Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen Die Überbauung an der I.________strasse 19-21 in Hinterkappelen ist nicht Teil des vorliegenden Verfahrens betreffend die Einsprachelegitimation gegen das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrigt. Der Antrag auf eine persönliche Anhörung wird abgewiesen. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 11 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 5/7 BVD 110/2021/133 Pauschalgebühr von CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 1. Juli 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - Frau E.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 7/7