Die von der Gemeinde Saanen gesetzte Frist zur Wiederherstellung innert drei Monaten ab Rechtskraft erscheint ausreichend und ist nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die angeordnete Wiederherstellung insgesamt als verhältnismässig und ist zu bestätigen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid