Wirtschaftliche Interessen – also die Kosten des Rückbaus und verlorene Kosten der Investition – allein haben nach der Rechtsprechung ohnehin kaum je ausschlaggebendes Gewicht. Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass der Beschwerdeführer von der rechtwidrigen Nutzung lange Zeit profitieren konnte.33 Die privaten Interessen an Beibehaltung der Investition- und Vermeidung der Demontagekosten vermögen somit die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. 28 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b. 29 BGE 132 II 21 E. 6.4; BGer 1C_344/2017 vom 17. April 2018, E. 5.2.3 und 5.3; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46