Die Anordnung der Gemeinde zur «Demontage des Anbaus Unterstand zu Lagerung von Brennholz, Sport- und Gartengeräte und Werkzeug», d.h. den Anbau ohne Einschränkung auf einen allenfalls bestehenden Vorzustand zurückzubauen, ist damit einerseits geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Andererseits ist die Wiederherstellungsmassnahme auch erforderlich, da kein milderes Mittel – wie z.B. ein lediglich teilweiser Rückbau – festzustellen ist. Angesichts der erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen und der baurechtlichen Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers sind die angeordneten Massnahmen für diesen auch zumutbar.