Es ist nicht ersichtlich und lässt sich weder den Akten entnehmen noch anderweitig feststellen, dass das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. G.________ über einen baubewilligten oder Besitzstand geschützten Anbau, Schopf oder Unterstand im Norden des Gebäudes verfügt bzw. verfügte (vgl. Erwägung 2a). Die Anordnung der Gemeinde zur «Demontage des Anbaus Unterstand zu Lagerung von Brennholz, Sport- und Gartengeräte und Werkzeug», d.h. den Anbau ohne Einschränkung auf einen allenfalls bestehenden Vorzustand zurückzubauen, ist damit einerseits geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.