Gemäss der Rechtsprechung darf vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone, wobei in diesem Fall auch das Wissen um die kantonale Zustimmung vorausgesetzt werden darf.30 Indem der Beschwerdeführer sein Bauvorhaben ohne vorgängiges Einholen einer Baubewilligung ausführte, gilt er im baurechtlichen Sinn bereits als bösgläubig. Zudem hat er auf Aufforderung der Gemeinde Saanen ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, mithin schliesst er die Baubewilligungspflicht des Vorhabens zumindest nicht aus.