Vorliegend streitbetroffene Liegenschaft befindet sich in der Landwirtschaftszone. Damit liegen erhebliche, gewichtige öffentliche Interessen an der von der Gemeinde Saanen verfügten Demontage des Anbaus zum Wohnhaus vor. Der Wiederherstellungsmassnahme entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht erkennbar. d) Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private Interessen sie gebieten. Auf den guten Glauben kann sich nicht berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt