b) Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 28. Juli 2021 nichts Konkretes gegen die verfügte Wiederherstellungsmassnahme vor. Indem der Beschwerdeführer sich mehrfach auf den Vorzustand der Liegenschaft mit einem bereits bestehenden angebauten Schopf/Unterstand beruft, widerspricht er sinngemäss einem kompletten Rückbau.25