a) Es steht damit fest, dass der strittige Anbau «Unterstand/Lagerraum für Brennholz, Sportgeräte, Werkzeug, Gartengeräte» sowohl formell rechtswidrig (fehlende Baubewilligung) als auch materiell rechtswidrig (fehlende Bewilligungsfähigkeit) ist. Die Gemeinde Saanen war daher gehalten, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Gemeinde Saanen verlangte mit Wiederherstellungsverfügung vom 25. Juni 2021 die «Demontage» des Anbaus innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids.