e) Nach dem Gesagten verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c Abs. 4 RPG für vorliegendes Bauvorhaben zu Recht. Die weiteren Begründungen des Beschwerdeführers bezüglich der flächenmässigen Erweiterung sind demnach unbeachtlich und brauchen nicht weiter geprüft zu werden. Der verfügte Bauabschlag der Gemeinde Saanen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und daher abzuweisen. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands