RPG genannten Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. Für die energetische Sanierung verweist das AGR in seiner Stellungnahme vom 6. September 2021 zu Recht auf das Bauvorhaben für die Pelletheizung mit Pelletlager, welches seinerseits eine Volumenerweiterung mit sich brachte und im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bewilligt wurde.24 Dass die Volumenerweiterung vorliegend nicht darauf ausgerichtet ist, die Einpassung des Wohnhauses in die Landschaft zu verbessern, ergibt sich von selbst.