24c Abs. 4 RPG ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen. Eine solche Notwendigkeit ist auch mit Blick auf das Vorbringen, die Liegenschaft verfüge über zu wenig Nebenräume, nicht gegeben. Diese Behauptung ist weder belegt noch aus den in den Akten sich befindlichen Plänen ersichtlich. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Pelletheizung mit Pelletlager, mithin 20 Vgl. Angaben in der Beschwerde vom 28. Juli 2021 und entsprechende Fotos in den Vorakten, blaues Mäppchen, pag. 10 und 11. 21 Vgl. die baupolizeiliche Meldung von Herrn B.________vom 16. August 2013 inkl. Foto, Vorakten, blaues