Einhergehend mit den Vorinstanzen und der geltenden Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. November 2012 höhere Anforderungen an die Erweiterung des sichtbaren Gebäudevolumens gelten.22 Ausnahmen nach Art. 24c RPG sind diesbezüglich strenger als unter dem bis zur Revision vom 1. November 2012 geltenden Recht zu handhaben. Die Notwendigkeit einer Erweiterung für das zeitgemässe Wohnen ist sodann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu belegen.23 Inwiefern der fragliche Anbau bzw. dessen Erweiterung zu einem Unterstand mit Betonboden für eine zeitgemässe Wohnnutzung notwendig im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen.