Das AGR führt hierzu aus, der fragliche Anbau sei im Volumen zumindest erweitert worden und werde jetzt im nachträglichen Baugesuchsverfahren überprüft. Das vorliegende Bauvorhaben sprenge den engen gesetzlichen Rahmen von Art. 24c Abs. 4 RPG. Es liege keiner der drei Spezialfälle – zeitgemässes Wohnen, energetische Sanierung oder ästhetische Verbesserung – vor, welche ausnahmsweise eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Volumens zuliessen. Durch die Volumenerweiterung für das Pelletlager [Baubewilligungsverfahren Saanen Nr. 2020- 132] sei im Übrigen der Grund der energetischen Sanierung bereits als «konsumiert» zu betrachten.