d) Nach Art. 24c Abs. 4 RPG müssen Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Wohnliegenschaft verfüge über viel zu wenig Nebenräume, sodass die geringe Vergrösserung des Anbaus als einer Selbstverständlichkeit und auch einer absoluten Notwendigkeit entspreche. Sinngemäss stützt er sich damit auf die Notwendigkeit des Anbaus für eine zeitgemässe Wohnnutzung im Sinne von Art. 24c Abs. 4 RPG.