Fakt ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer nicht um die Bewilligung eines Autounterstandes ersuchte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1). Es kann damit nicht von einer einfachen Sanierung im ursprünglichen Umfang des vorbestehenden Anbaus gesprochen werden. Vielmehr scheint die alte Mauer des Anbaus am Ende ihrer natürlichen Lebensdauer angekommen gewesen zu sein. Insgesamt ist von einem neubauähnlichen Umbau im Jahr 2013 auszugehen. Für die Beurteilung des fraglichen Anbaus in seiner heutigen Erscheinung ist damit Art. 24c RPG in seiner seit dem 1. November 2012 gültigen Fassung anzuwenden, wovon nebst dem AGR implizit auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. Juli 2021 ausgeht.