So erneuerte der Beschwerdeführer die gesamte Begrenzung des Anbaus (nördliche Seite) komplett, indem die Mauer zum Hang entfernt und am selben Standort eine neue Mauer erstellt wurde.19 Zudem wurde die Mauer gegen den Hangdruck mit Blocksteine im Hang stabilisiert und sodann mit Humus hinterfüllt. Gleichzeitig verlegte der Beschwerdeführer einen Betonboden inkl. Armierungseisen 15 Vgl. Beschwerde vom 28. Juli 2021, Seite 7 oben. 16 Vgl. BGer 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020, E. 3.2. 17 Vgl. BGer 1C_22/2019 vom 6. April 2020, E. 8.1. 18 Vgl. die angefochtene Verfügung der Gemeinde Saanen, Seite 3; vgl. die Verfügung des AGR vom 24. Februar