Die Behauptung des Beschwerdeführers, der ursprünglich bestehende Schopf sei 1996 abgerissen und wiederaufgebaut worden und seither unverändert geblieben, lässt sich nicht überprüfen (vgl. Erwägung 2a). Aus den Akten geht aber hervor, dass der streitbetroffene Anbau im Spätsommer 2013 und damit nach der vom AGR angewandten Bestimmung in Art. 24c Abs. 4 RPG in einem Masse saniert wurde, welcher einem Neubau gleichkommt. So erneuerte der Beschwerdeführer die gesamte Begrenzung des Anbaus (nördliche Seite) komplett, indem die Mauer zum Hang entfernt und am selben Standort eine neue Mauer erstellt wurde.19