Das AGR und die Gemeinde Saanen haben – soweit ersichtlich – keine eingehenderen Feststellungen zum genauen Zeitpunkt der unbewilligten baulichen Veränderungen getroffen. Gemäss ihnen sei der fragliche Anbau «vor einiger Zeit» erstellt worden.18 Beide sind dennoch stillschweigend von der Anwendbarkeit des ab 1. November 2012 geltenden Rechts ausgegangen. Dem ist zu folgen.