c) Das AGR stützt sich für die Ablehnung der Ausnahmebewilligung für den Anbau auf Art. 24c Abs. 4 RPG, wonach Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens enge Grenzen gesetzt seien. Es wendet damit das seit dem 1. November 2012 geltende Recht an, mithin geht es implizit davon aus, der streitbetroffene Anbau zum Wohnhaus sei nachher erstellt worden. Der Beschwerdeführer seinerseits bringt jedoch vor, der Anbau bzw. ein Schopf/Unterstand habe bereits vorher bestanden und sei nach dem Abbruch und Wiederaufbau im Jahr 1996 nicht mehr vergrössert worden.