_ ist jedoch einhergehend mit den Parteien die Anwendung von Art. 24c RPG bezogen auf das Wohnhaus und dessen Erweiterung mit dem Anbau zu bejahen. Die unterschiedlichen Schilderungen vom Beschwerdeführer und vom AGR spielen hierfür keine Rolle und weitere Abklärungen hierzu, insbesondere die vom Beschwerdeführer anbegehrte Parteibefragung, können unterbleiben. Die Parteibefragung wird folglich als Beweisantrag abgewiesen.