Die vom Beschwerdeführer eingereichten Satellitenbilder und Fotos der Liegenschaft vermögen hierzu nichts zu belegen.14 Es ist vorliegend somit unklar, ob der Anbau (Schopf) im Jahr 1996 rechtmässig als Ersatzbau für einen rechtmässig vorbestehenden Anbau oder Schopf erstellt wurde. Mangels Einholung einer Baubewilligung für den damaligen Abbruch und Wiederaufbau im Jahr 1996 kann auch nicht festgestellt werden, dass der Anbau als Schopf einmal landwirtschaftlich begründet gewesen sei, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom