Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Angaben und Pläne einzureichen.13 Dies gilt auch für den Beleg eines allenfalls besitzstandgeschützten Vorzustandes. Der Beschwerdeführer holte für den, wie von ihm geltend gemacht, im Jahr 1996 abgerissenen und wiederaufgebauten Anbau (Schopf), damals keine Baubewilligung ein. Es sind auch keine anderweitigen Belege für den Abbruch und Wiederaufbau aktenkundig. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Satellitenbilder und Fotos der Liegenschaft vermögen hierzu nichts zu belegen.14