Das AGR bestreitet die vom Beschwerdeführer aufgeführte «Baugeschichte» auf der Parzelle Nr. G.________. Die Wohnliegenschaft sei entgegen den aufgeführten Vorbringen nach dem 1. Juli 1972 – nämlich in den Jahren 1990-1995 – erstellt worden. Das AGR beruft sich dabei auf das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Das Wohnhaus sei aber gemäss den getätigten Nachforschungen im Luftbildarchiv der swisstopo (ehemals Landestopographie) als Ersatz eines mindestens seit 1965 bestehenden Gebäudes erstellt worden. Es sei demnach von einem damals rechtmässig bestehenden Wohnhaus auszugehen. Art. 24c RPG sei grundsätzlich anwendbar.