Nach dem Beschwerdeführer bestehe das Wohnhaus in seinen Grundmauern seit ca. dem Jahr 1880, allenfalls sogar seit dem Jahr 1800. Bis zu den 1940-er Jahren seien diverse Erweiterungen vom Grossvater des Beschwerdeführers am ursprünglichen Wohnhaus vorgenommen worden. Seither sei keine weitere Erweiterung mehr dazugekommen. Die damaligen Grundmauern entsprächen somit denjenigen des heutigen Wohnhauses. 1991 sei das Wohnhaus abparzelliert worden und es habe ein Umbau stattgefunden, wobei in erster Linie die Innenräume betroffen gewesen seien. 1996 habe der Beschwerdeführer den damals bestehenden Schopf abgebrochen, da er verfault gewesen sei und habe erneuert werden müssen.