a) Vorliegend umstritten ist die negative Verfügung des AGR vom 24. Februar 2021, mit welcher dem Bauvorhaben «Anbau Unterstand/Lagerraum für Brennholz, Sportgeräte, Werkzeug, Gartengeräte» keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilte wurde. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass kein zonenkonformes Bauvorhaben gemäss Art. 16a RPG vorliegt und dass keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 24, 24a, Art. 24b oder Art. 24d RPG zum Tragen kommt.12 Die Parteien sind sich demgegenüber einig, dass mit dem Wohnhaus eine altrechtliche Baute vorliegt und damit im Resultat für den Anbau Art. 24c RPG grundsätzlich Anwendung findet.