c) Der Einsprecher im vorinstanzlichen Verfahren, Herr B.________, hat sich auf entsprechende Aufforderung des Rechtsamts im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und dementsprechend auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichtet. Seine Einsprache vom 31. Oktober 202011 gilt als zurückgezogen. Damit erübrigt sich das Rechtsbegehren Nr. 2 des Beschwerdeführers. Seine Beschwerde ist in diesem Umfang ohne separate Kostenausscheidung als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 8 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion