a) Angefochten ist ein Bauabschlag, der aufgrund eines nachträglichen Baugesuchs ergangen ist, zusammen mit der gleichzeitig erlassenen Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG. Die Verfügung der Gemeinde Saanen vom 25. Juni 2021 ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG9, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.