Im daraufhin eröffneten baupolizeilichen Verfahren fanden nebst anderen Abklärungen auch zwei Augenscheine vor Ort, einmal unter Teilnahme des AGR statt. Am 5. November 2015 erliess die Gemeinde Saanen eine Wiederherstellungsverfügung und verlangte vom Beschwerdeführer insbesondere, «…den Anbau der Garage/Unterstand nördlich am Wohnhaus, H.________strasse 15, auf Sannen Gbbl. Nr. G.________ und evtl. zum Teil auch auf Saanen Gbbl. Nr. A.________ zu entfernen»3. 1 Im Folgenden Parzelle Nr. G.________. 2 Vgl. Vorakten, blaues Papiermäppchen, pag. 7 ff. 3 Vgl. die Wiederherstellungsverfügung vom 5. November 2015, Vorakten, blaues Papiermäppchen, pag. 33.