28 BauG (Baugesetz) entsprechend widerrufen. Gestattet ist einzig der gelegentliche Güterumschlag. Das Tor für Motorfahrzeuge ist, ausser beim Güterumschlag, stets geschlossen zu halten"). b) Hinsichtlich eines allfälligen Widerrufs der Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 wird die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung