1. a) Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als folgende Teile des Bauentscheids der Gemeinde Hilterfingen vom 30. Juni 2021 aufgehoben werden: aa) Dispositivziffer 5.1.1, letzter Satz ("Nicht bewilligt wird Parkplatz mit ostseitigem Strassenanschluss an J.________weg"), sowie bb) Auflage 1 ("Der nordseitige Gebäudevorplatz darf aufgrund der ungenügenden Sichtbermen auf den J.________weg nicht weiter als Parkplatz für Motorfahrzeuge verwendet werden. Die Baubewilligung vom 10.12.1981 wird in diesem Teil, gestützt auf Art. 84 SG (Strassengesetz) und Art. 28 BauG (Baugesetz) entsprechend widerrufen.