b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden. Dies gilt auch hinsichtlich der noch nicht entschiedenen Frage des Widerrufs der Baubewilligung vom 10. Dezember 1981. Wenn ein reformatorischer Hauptantrag vorliegt und die Neubeurteilung aufgrund der Rückweisung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann, wird praxisgemäss von einem Obsiegen der Beschwerdeführenden ausgegangen.24 24 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 11/13 BVD 110/2021/131