Hinsichtlich des allfälligen Widerrufs der Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 (ohne Verknüpfung mit der Baubewilligung vom 30. Juni 2021 im Sinne einer Auflage) ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Gemeinde wird die gemäss obenstehenden Erwägungen noch erforderlichen Abklärungen treffen und gestützt darauf eine Interessenabwägung gemäss Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG und Art. 84 Abs. 2 SG vornehmen und (erneut) über den Widerruf der Baubewilligung vom 10. Dezember 1981 entscheiden.