a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als Dispositivziffer 5.1.1, letzter Satz ("Nicht bewilligt wird Parkplatz mit ostseitigem Strassenanschluss an J.________weg") sowie Auflage 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. Die übrigen Teile der Baubewilligung einschliesslich der erstinstanzlichen Kostenverlegung sind nicht angefochten worden. Die Baubewilligung wird somit wirksam und das Bauvorhaben darf umgesetzt werden, sobald der vorliegende Beschwerdeentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.