k) Die Beurteilung erfordert noch weitere Beweismassnahmen. Es erscheint sinnvoll, dass diese durch die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde durchgeführt werden. Gestützt auf die neuen Erkenntnisse ist die Interessenabwägung nach Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 SG vorzunehmen. Eine solche Interessenabwägung hat die Gemeinde im angefochtenen Entscheid noch nicht vorgenommen. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für eine Rückweisung. Falls sich erweisen sollte, dass die Widerrufsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen zudem allenfalls andere Anordnungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit getroffen werden. Dafür ist die Gemeinde zuständig.